Rechtssatz RS0062114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062114
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 8 BauRG regelt die mit der Belastung des Baurechtes verbundenen Rechtsfolgen für den Fall des vorzeitigen Erlöschens des Baurechtes. Dabei handelt es sich um kraft Gesetzes mit dem Baurecht verbundene Folgen, deren allfälliger Eintritt nicht von der Zustimmung des Eigentümers der Stammliegenschaft zur Begründung der entsprechenden Belastungen abhängt.Die Bestimmung des Paragraph 8, BauRG regelt die mit der Belastung des Baurechtes verbundenen Rechtsfolgen für den Fall des vorzeitigen Erlöschens des Baurechtes. Dabei handelt es sich um kraft Gesetzes mit dem Baurecht verbundene Folgen, deren allfälliger Eintritt nicht von der Zustimmung des Eigentümers der Stammliegenschaft zur Begründung der entsprechenden Belastungen abhängt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 142/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 142/94
Veröff: SZ 68/147
- 5 Ob 156/15z
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 156/15z
Vgl auch; Beisatz: Die Löschung des Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, kann ohne die Zustimmung des darauf eingetragenen Pfandgläubigers nur mit der Beschränkung bewilligt werden, dass die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand‑ und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062114
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00142_9400000_001