Rechtssatz RS0062151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062151
Geschäftszahl
7Ob269/75; 3Ob610/81
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben handelt es sich um ein Schreiben, das die Erklärung, einen bestimmten Auftrag zur Kenntnis genommen zu haben, oder die Bestätigung einer Vertragsabsprache schlechthin enthält.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 269/75
Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 269/75
- 3 Ob 610/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 610/81
Vgl auch; Beisatz: Ein Bestätigungsschreiben stellt eine von einem Teil einseitige über ein Rechtsgeschäft errichtete Urkunde dar und bedarf der Unterfertigung des Errichtenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062151
Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0070OB00269_7500000_001