Rechtssatz RS0062159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062159
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Rechtssatz
§ 165 HGB besagt nicht, daß dem Kommanditisten grundsätzlich gestattet ist, der Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Regelt der Gesellschaftsvertrag die Frage nicht, so ist sie nach den allgemeinen Grundsätzen über die Gesellschaftstreue zu beantworten. Der Umfang des sich aus der Treuepflicht des Kommanditisten ergebenden Wettbewerbsverbotes richtet sich einerseits nach dem Grad der Bindung, des Einblicks und Einflusses des Kommanditisten, andererseits nach den schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter.Paragraph 165, HGB besagt nicht, daß dem Kommanditisten grundsätzlich gestattet ist, der Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Regelt der Gesellschaftsvertrag die Frage nicht, so ist sie nach den allgemeinen Grundsätzen über die Gesellschaftstreue zu beantworten. Der Umfang des sich aus der Treuepflicht des Kommanditisten ergebenden Wettbewerbsverbotes richtet sich einerseits nach dem Grad der Bindung, des Einblicks und Einflusses des Kommanditisten, andererseits nach den schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 374/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 374/86
Veröff: SZ 59/153 = WBl 1987,13 = ÖBl 1987,125
- 8 ObA 114/00y
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 114/00y
Beisatz: Hier: Ausdrücklich vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0062159
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00374_8600000_001