Rechtssatz RS0062167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062167
Entscheidungsdatum
24.04.1975
Rechtssatz
Die Ausübung des ordentlichen und des ao Überwachungsrechtes durch den stillen Gesellschafter nach dem § 338 Abs 1 und 3 HGB findet nur während der Dauer der stillen Gesellschaft, nicht aber nach ihrer Beendigung bis zur Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern statt (NZ 1953,174). Nach Auflösung der Gesellschaft stehen dem früheren stillen Gesellschafter nur jene Rechte zu, die sich aus der Auseinandersetzung der Gesellschafter ergeben und diese sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Die Ausübung des ordentlichen und des ao Überwachungsrechtes durch den stillen Gesellschafter nach dem Paragraph 338, Absatz eins und 3 HGB findet nur während der Dauer der stillen Gesellschaft, nicht aber nach ihrer Beendigung bis zur Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern statt (NZ 1953,174). Nach Auflösung der Gesellschaft stehen dem früheren stillen Gesellschafter nur jene Rechte zu, die sich aus der Auseinandersetzung der Gesellschafter ergeben und diese sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 54/75
Entscheidungstext OGH 24.04.1975 6 Ob 54/75
Veröff: EvBl 1976/7 S 17 = GesRZ 1975,100 (mit Anmerkung von Jahn)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062167
Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0060OB00054_7500000_001