Rechtssatz RS0062208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062208
Geschäftszahl
5Ob761/79; 6Ob1/18t
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Wird der einzige vorhandene Liquidator selbst von der Prozeßführung insoferne betroffen, als ihm eine Pflichtverletzung anläßlich des Abschlusses und der Durchführung des zur Übertragung des Unternehmens als Ganzes führenden Liquidationsgeschäftes vorgeworfen wird, dann erweist sich die Bestellung eines neuen Liquidators ob mit oder ohne Abberufung des bisherigen Liquidators, allenfalls auch nach freiwilliger Amtsniederlassung durch diesen durch einstimmigen Beschluß aller Liquidationsbeteiligten oder auf Antrag eines von ihnen durch das Registergericht als nötig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062208
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0050OB00761_7900000_003