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Rechtssatz RS0062208

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062208

Geschäftszahl

5Ob761/79; 6Ob1/18t

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Rechtssatz

Wird der einzige vorhandene Liquidator selbst von der Prozeßführung insoferne betroffen, als ihm eine Pflichtverletzung anläßlich des Abschlusses und der Durchführung des zur Übertragung des Unternehmens als Ganzes führenden Liquidationsgeschäftes vorgeworfen wird, dann erweist sich die Bestellung eines neuen Liquidators ob mit oder ohne Abberufung des bisherigen Liquidators, allenfalls auch nach freiwilliger Amtsniederlassung durch diesen durch einstimmigen Beschluß aller Liquidationsbeteiligten oder auf Antrag eines von ihnen durch das Registergericht als nötig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 761/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 5 Ob 761/79
    Veröff: GesRZ 1980,214
  • 6 Ob 1/18t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 1/18t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0050OB00761_7900000_003