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Rechtssatz RS0062263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062263

Geschäftszahl

4Ob562/79

Entscheidungsdatum

17.06.1980

Norm

Allgem Reisebedingungen allg
HGB §346 B

Rechtssatz

Ein allgemeiner Hinweis in den Geschäftsbedingungen des Reisebüros, daß beim Rücktritt des Kunden vom Vertrag die "jeweiligen Stornobedingungen" bzw die "unterschiedlichen Rücktrittsbedingungen" des vermittelten Veranstalters zu gelten hätten, reicht nicht aus, um solche besondere "Stornobedingungen" im Einzelfall zum Vertragsinhalt zu machen. Der ganz allgemein gehaltene, unbestimmte Hinweis auf die "jeweiligen Stornobedingungen" und auf die "unterschiedlichen Rücktrittsbedingungen" kann eine solche Rechtswirkung auch dann nicht herbeiführen, wenn man unterstellt, daß dem Reisepublikum die Möglichkeit, bei kurzfristiger Absage einer Reise mit entsprechenden Ersatzansprüchen des Veranstalters konfrontiert zu werden, heutzutage "durchaus bekannt" ist und von ihm nicht mehr "als Überraschung empfunden" wird. Auch dieses allgemeine Bewußtsein der interessierten Bevölkerungskreise kann die - zumindest schlüssige - Vereinbarung der Anwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 562/79
    Veröff: HS X/XI/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062263

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00562_7900000_003