Rechtssatz RS0062263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062263
Entscheidungsdatum
17.06.1980
Norm
Allgem Reisebedingungen allg
HGB §346 B
Rechtssatz
Ein allgemeiner Hinweis in den Geschäftsbedingungen des Reisebüros, daß beim Rücktritt des Kunden vom Vertrag die "jeweiligen Stornobedingungen" bzw die "unterschiedlichen Rücktrittsbedingungen" des vermittelten Veranstalters zu gelten hätten, reicht nicht aus, um solche besondere "Stornobedingungen" im Einzelfall zum Vertragsinhalt zu machen. Der ganz allgemein gehaltene, unbestimmte Hinweis auf die "jeweiligen Stornobedingungen" und auf die "unterschiedlichen Rücktrittsbedingungen" kann eine solche Rechtswirkung auch dann nicht herbeiführen, wenn man unterstellt, daß dem Reisepublikum die Möglichkeit, bei kurzfristiger Absage einer Reise mit entsprechenden Ersatzansprüchen des Veranstalters konfrontiert zu werden, heutzutage "durchaus bekannt" ist und von ihm nicht mehr "als Überraschung empfunden" wird. Auch dieses allgemeine Bewußtsein der interessierten Bevölkerungskreise kann die - zumindest schlüssige - Vereinbarung der Anwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062263
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00562_7900000_003