Rechtssatz RS0062273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062273
Geschäftszahl
6Ob507/78; 6Ob547/80; 2Ob617/84; 2Ob617/87; 1Ob27/01d
Entscheidungsdatum
27.04.2001
Rechtssatz
Ein konstitutiv (mittels Feststellungsvertrages) anerkannter Saldo kann vom Kunden gleich einem verglichenen Saldo nur bei Schreibfehlern oder Rechenfehlern (§ 1338 ABGB), bei von der Bank listigerweise hervorgerufenen oder ausgenütztem Irrtum oder bei Vorliegen unverzichtbarer Einwendungen wie etwa des Einwandes der Sittenwidrigkeit angefochten werden.Ein konstitutiv (mittels Feststellungsvertrages) anerkannter Saldo kann vom Kunden gleich einem verglichenen Saldo nur bei Schreibfehlern oder Rechenfehlern (Paragraph 1338, ABGB), bei von der Bank listigerweise hervorgerufenen oder ausgenütztem Irrtum oder bei Vorliegen unverzichtbarer Einwendungen wie etwa des Einwandes der Sittenwidrigkeit angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 507/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 507/78
Veröff: EvBl 1979/45 S 131
- 6 Ob 547/80
Entscheidungstext OGH 23.06.1980 6 Ob 547/80
- 2 Ob 617/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 617/84
- 2 Ob 617/87
Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 617/87
- 1 Ob 27/01d
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 27/01d
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T1); Veröff: SZ 74/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062273
Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0060OB00507_7800000_005