Rechtssatz RS0062279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062279
Entscheidungsdatum
11.10.1966
Rechtssatz
Da dem überlebenden Gesellschafter nicht zugemutet werden kann, die Gesellschaft mit sämtlichen Erben als kollektiv berechtigten Gesellschaftern fortzuführen, bleibt es ihm und den in der Erbteilungsanordnung des Erblassers bedachten Erben überlassen, eine Regelung in analoger Anwendung der oben angeführten Gesetzesstelle durch Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Erben zu erwirken, der mit dem überlebenden Gesellschafter zeichnungsberechtigt sein soll. Die sich weigernden Gesellschafter können im Rechtsweg dazu verhalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0062279
Dokumentnummer
JJR_19661011_OGH0002_0080OB00230_6600000_003