Rechtssatz RS0062285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062285
Entscheidungsdatum
09.02.2011
Rechtssatz
Im Sinne einer analogen Anwendung des § 474 ABGB ist die Einräumung von Grunddienstbarkeiten auch dann für zulässig, wenn sie zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer einer Baurechtseinlage als dem Rechtsbesitzer des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes vereinbart sind; darüberhinaus läßt auch die Bestimmung des § 479 ABGB die Begründung von Grunddienstbarkeiten zugunsten anderer als Liegenschaftseigentümer, also zB eines aus dem Baurecht Berechtigten, zu.Im Sinne einer analogen Anwendung des Paragraph 474, ABGB ist die Einräumung von Grunddienstbarkeiten auch dann für zulässig, wenn sie zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer einer Baurechtseinlage als dem Rechtsbesitzer des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes vereinbart sind; darüberhinaus läßt auch die Bestimmung des Paragraph 479, ABGB die Begründung von Grunddienstbarkeiten zugunsten anderer als Liegenschaftseigentümer, also zB eines aus dem Baurecht Berechtigten, zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 142/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 142/94
Veröff: SZ 68/147
- 5 Ob 291/00f
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 291/00f
Auch
- 5 Ob 6/11k
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 6/11k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062285
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00142_9400000_002