Rechtssatz RS0062302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062302
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Rechtssatz
Gewisse Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen sind schon nach der - der Vorschrift des § 354 HGB vorgehenden - Verkehrssitte oder Handelssitte nicht zu vergüten; dazu gehören die Handlungen zur Vorbereitung eines Geschäftes. Das gilt aber nur dann, wenn das solcherart vorbereitete Geschäft in der Folge entweder abgeschlossen wird oder überhaupt nicht zustande kommt. Nützt jedoch der andere Teil diese Vorbereitungshandlungen - mag er auch grundsätzlich dazu befugt sein, selbst grundlos vom Vertragsbeschluß überhaupt abzustehen - dazu aus, um das beabsichtigte Geschäft nicht mit dem Partner der Vorverhandlungen, sondern auf der Grundlage von dessen vorvertraglichen Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen - und nur dadurch überhaupt erst in diese Wahlmöglichkeit versetzt - mit einem Dritten abzuschließen, dann kann die auf Verkehrssitte und Handelsbrauch beruhende Ausnahme von der Entgeltlichkeitsvermutung des § 354 Abs 1 HGB nicht mehr Platz greifen; das muß auch dem solcherart handelnden Partner der Vorverhandlungen schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben klar und einsichtig sein.Gewisse Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen sind schon nach der - der Vorschrift des Paragraph 354, HGB vorgehenden - Verkehrssitte oder Handelssitte nicht zu vergüten; dazu gehören die Handlungen zur Vorbereitung eines Geschäftes. Das gilt aber nur dann, wenn das solcherart vorbereitete Geschäft in der Folge entweder abgeschlossen wird oder überhaupt nicht zustande kommt. Nützt jedoch der andere Teil diese Vorbereitungshandlungen - mag er auch grundsätzlich dazu befugt sein, selbst grundlos vom Vertragsbeschluß überhaupt abzustehen - dazu aus, um das beabsichtigte Geschäft nicht mit dem Partner der Vorverhandlungen, sondern auf der Grundlage von dessen vorvertraglichen Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen - und nur dadurch überhaupt erst in diese Wahlmöglichkeit versetzt - mit einem Dritten abzuschließen, dann kann die auf Verkehrssitte und Handelsbrauch beruhende Ausnahme von der Entgeltlichkeitsvermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB nicht mehr Platz greifen; das muß auch dem solcherart handelnden Partner der Vorverhandlungen schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben klar und einsichtig sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 610/88
Veröff: EvBl 1989/172 S 689
- 4 Ob 2322/96s
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2322/96s
nur: Gewisse Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen sind schon nach der - der Vorschrift des § 354 HGB vorgehenden - Verkehrssitte oder Handelssitte nicht zu vergüten; dazu gehören die Handlungen zur Vorbereitung eines Geschäftes. Das gilt aber nur dann, wenn das solcherart vorbereitete Geschäft in der Folge entweder abgeschlossen wird oder überhaupt nicht zustande kommt. (T1); Beisatz: Das gilt auch für die Erteilung von Auskünften über die Vermögensverhältnisse eines Kreditsuchenden, sofern nicht die Auskunft von einem Auskunftsbüro, erteilt wird. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062302
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00610_8800000_001