Rechtssatz RS0062305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062305
Entscheidungsdatum
09.12.1997
Norm
ABGB §5
3.WÄG ArtIII AbschII Z1
WEG §14 Abs3
WEG §14 Abs4
WEG aF §16 Abs1
Rechtssatz
Ein dem Gericht zur Genehmigung vorgelegter vor dem Inkrafttreten des
3. WÄG gefaßter Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer (hier: Heizungsumstellung), ist im Hinblick auf seine Rechtsmäßigkeit grundsätzlich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung zu beurteilen. Unter Ablehnung der Meinung der 2.Instanz und Eingehen auf die Problematik Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG und § 5 ABGB.3. WÄG gefaßter Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer (hier: Heizungsumstellung), ist im Hinblick auf seine Rechtsmäßigkeit grundsätzlich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung zu beurteilen. Unter Ablehnung der Meinung der 2.Instanz und Eingehen auf die Problematik Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3.WÄG und Paragraph 5, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 93/95
Veröff: SZ 68/149
- 5 Ob 442/97d
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 442/97d
nur: Ein dem Gericht zur Genehmigung vorgelegter vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG gefaßter Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer (hier: Heizungsumstellung), ist im Hinblick auf seine Rechtsmäßigkeit grundsätzlich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung zu beurteilen. Unter Eingehen auf die Problematik Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG und § 5 ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062305
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00093_9500000_001