Rechtssatz RS0062319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062319
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Die Vermutung des § 344 Abs 1 HGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war, und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs 1 HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört.Die Vermutung des Paragraph 344, Absatz eins, HGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war, und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des Paragraph 344, Absatz eins, HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 503/94
Veröff: EvBl 1994/151 S 738
- 6 Ob 171/98k
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 171/98k
- 5 Ob 113/09t
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t
Vgl auch; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T1); Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T2)
- 6 Ob 238/10h
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 238/10h
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
- 8 Ob 72/14t
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 72/14t
Auch; Beisatz: Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensbetrieb gehört, also eindeutig ein Privatzweck vorliegt. (T4)
- 7 Ob 94/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
Vgl; Beis wie T1
- 8 Ob 86/16d
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
Auch; Beis wie T1; Beisatz wie T4 nur: Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. (T5)
Beisatz: Grundsätzlich ist bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen. (T6)
- 8 Ob 46/17y
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0062319
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19940127_OGH0002_0020OB00503_9400000_001