Rechtssatz RS0062329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062329
Entscheidungsdatum
21.09.1995
Norm
EntgRV §9 Abs1
EntgRV §9 Abs4
WGG §14 Abs1
Rechtssatz
Der für die Abdeckung der Verwaltungskosten der gemeinnützigen Bauvereinigung zustehende Pauschalbetrag umfaßt auch die im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehenden Verwaltungskosten. Demnach dürfen anläßlich der Beendigung des Mietverhältnisses (zusätzlich zu den bereits geleisteten Anteilen am Pauschalbetrag für die Verwaltungskosten) keine Zahlungen zur Abgeltung von Kosten derjenigen Verwaltungstätigkeiten begehrt bzw vereinbart werden, die mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062329
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00078_9500000_001