Rechtssatz RS0062338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062338
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB enthalten eine nur den Käufer treffende Pflicht. Ihre Anwendung kommt nur in Frage, wenn es um die Beschaffenheit der Ware ginge, nicht aber, wenn es um die Frage geht, ob der Verkäufer eine ihn treffende Vorleistungspflicht gehörig erfüllt hat oder nicht.Die Bestimmungen der Paragraphen 377, 378, HGB enthalten eine nur den Käufer treffende Pflicht. Ihre Anwendung kommt nur in Frage, wenn es um die Beschaffenheit der Ware ginge, nicht aber, wenn es um die Frage geht, ob der Verkäufer eine ihn treffende Vorleistungspflicht gehörig erfüllt hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062338
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00536_8400000_002