Rechtssatz RS0062340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062340
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Rechtssatz
Auch die erleichterten Eintragungsvoraussetzungen für eine Grundbuchsberichtigung im Sinne des § 136 GBG erlauben es jedoch nicht, sich ohne urkundlichen Nachweis der Zustimmung eines von der Eintragung betroffenen Buchberechtigten oder ein diese Zustimmung ersetzendes Urteil über bücherliche Rechtspositionen hinwegzusetzen (hier: durch die Einverleibung des Forderungsüberganges würde die bisherige Pfandgläubigerin ihre bücherliche Rechtsposition verlieren, sodaß zu Recht deren Einbeziehung in den Nachweis des Forderungsüberganges zu fordern ist). Diese Zustimmung kann durch eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Zedentin im Sinne des § 32 Abs 1 lit b GBG, aber auch dadurch geschehen, daß gemäß § 10 EO ein (weiteres) Ergänzungsurteil gegen die Zedentin erwirkt wird. Ein Ergänzungsurteil, das die Legalzession nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Hypothekarschuldner feststellt, vermag die am Verfahren nicht beteiligte Zedentin aber nicht zu binden.Auch die erleichterten Eintragungsvoraussetzungen für eine Grundbuchsberichtigung im Sinne des Paragraph 136, GBG erlauben es jedoch nicht, sich ohne urkundlichen Nachweis der Zustimmung eines von der Eintragung betroffenen Buchberechtigten oder ein diese Zustimmung ersetzendes Urteil über bücherliche Rechtspositionen hinwegzusetzen (hier: durch die Einverleibung des Forderungsüberganges würde die bisherige Pfandgläubigerin ihre bücherliche Rechtsposition verlieren, sodaß zu Recht deren Einbeziehung in den Nachweis des Forderungsüberganges zu fordern ist). Diese Zustimmung kann durch eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Zedentin im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG, aber auch dadurch geschehen, daß gemäß Paragraph 10, EO ein (weiteres) Ergänzungsurteil gegen die Zedentin erwirkt wird. Ein Ergänzungsurteil, das die Legalzession nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Hypothekarschuldner feststellt, vermag die am Verfahren nicht beteiligte Zedentin aber nicht zu binden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 94/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 94/95
- 5 Ob 98/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 98/24h
vgl aber; Beisatz: Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen (Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung) lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen. Der urkundliche Nachweis der Zustimmung des Altgläubigers oder eines diese Zustimmung ersetzenden Urteils ist daher nicht jedenfalls erforderlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062340
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0050OB00094_9500000_001