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Rechtssatz RS0062357×

Rechtssatz RS0062357

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062357

Geschäftszahl

4Ob653/75; 8Ob513/80; 6Ob556/83; 1Ob145/04m; 5Ob35/08w; 5Ob107/08h

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Rechtssatz

Die den Käufer nach dem Paragraph 377, HGB treffende Untersuchungspflicht und Anzeigenpflicht ist eine dem Vertragspartner gegenüber bestehende Obliegenheit. Das Ausmaß der für die Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeitspanne hängt von der Art der Ware und den notwendigen Untersuchungsmaßnahmen ab.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 653/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 653/75
    Veröff: HS 9388/11
  • 8 Ob 513/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 513/80
    Beisatz: Das Ausmaß hängt aber auch dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung ab. (T1)
  • 6 Ob 556/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 556/83
    Auch; Beis wie T1; nur: Die den Käufer nach dem § 377 HGB treffende Untersuchungspflicht und Anzeigenpflicht ist eine dem Vertragspartner gegenüber bestehende Obliegenheit. (T2)
  • 1 Ob 145/04m
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 145/04m
    Vgl; Beisatz: Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zu beachten sind, hängt von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware sowie früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfolgen ab. (T3)
  • 5 Ob 35/08w
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 35/08w
    Vgl; Beisatz: § 377 HGB legt dem Käufer eine nach den Umständen des Einzelfalls, von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mängelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware abhängige Untersuchungspflicht auf, deren Unterlassung zwar nicht die Genehmigung der Ware bewirkt, aber in der Frage der Rechtzeitigkeit der Anzeige des Mangels von Relevanz für die Rechtsfolgen des § 377 Abs 2 HGB ist. (T4)
  • 5 Ob 107/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 107/08h
    Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062357

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00653_7500000_001