Rechtssatz RS0062388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062388
Entscheidungsdatum
02.09.1980
Norm
HGB §346 B
HGB §377 B
HGB §377D
ö Holzhandelsusancen §1 Abs2
ö Holzhandelsusancen §25 Abs1
ö Holzhandelsusancen §27 Abs1
Rechtssatz
Hat zur Wahrung der Mängelrüge nach § 25 Abs 1 österreichische Holzhandelsusancen die Bemängelung der gelieferten Holzmenge durch den Käufer gemäß § 25 Abs 1 leg cit mittels eingeschriebenem Brief, telegraphisch oder fernschriftlich binnen fünf Werktagen nach Entladung der Ware zu erfolgen, wenn die Ware mit Lastkraftwagen übersandt wurde, gilt die Ware gemäß § 2 Abs 2 leg cit auch dann als rechtzeitig gerügt, wenn der Zweck obiger bloßen Ordnungsvorschrift (§ 27 Abs 1) erkennbar auf andere Weise erreicht wurde, (hier:Hat zur Wahrung der Mängelrüge nach Paragraph 25, Absatz eins, österreichische Holzhandelsusancen die Bemängelung der gelieferten Holzmenge durch den Käufer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg cit mittels eingeschriebenem Brief, telegraphisch oder fernschriftlich binnen fünf Werktagen nach Entladung der Ware zu erfolgen, wenn die Ware mit Lastkraftwagen übersandt wurde, gilt die Ware gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit auch dann als rechtzeitig gerügt, wenn der Zweck obiger bloßen Ordnungsvorschrift (Paragraph 27, Absatz eins,) erkennbar auf andere Weise erreicht wurde, (hier:
erwiesene Verständigung des Geschäftsführers des Verkäufers durch seine beiden Kraftfahrer von der Bemängelung der Ware der Menge nach durch Abgabe der korrigierten Abmaßlisten und mit entsprechenden Vermerken versehenen Lieferscheinen und Gegenscheinen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062388
Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00594_8000000_002