Rechtssatz RS0062402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062402
Entscheidungsdatum
17.09.1975
Rechtssatz
Auch in der Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch liegen Dienste, für die grundsätzlich ein Entgelt zu bezahlen ist. Dies schließt eine ausdrückliche Vereinbarung unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung nicht aus, sie ist nur im Zweifel nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062402
Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0010OB00157_7500000_004