Rechtssatz RS0062432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062432
Entscheidungsdatum
24.01.1951
Rechtssatz
Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Hinterleger zu verständigen, wenn Umstände eintreten, durch welche die eingelagerten Gegenstände einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als bisher, ohne daß der Lagerhalter in der Lage wäre, dieser Gefahr wirksam entgegenzutreten. Jedoch wird der Lagerhalter nicht deshalb ersatzpflichtig, weil er es unterlassen hat, von dem ihm nach § 422 Abs 2 HGB zustehenden Recht Gebrauch zu machen, die Rücknahme des Gutes vor Ablauf der Lagerzeit zu verlangen.Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Hinterleger zu verständigen, wenn Umstände eintreten, durch welche die eingelagerten Gegenstände einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als bisher, ohne daß der Lagerhalter in der Lage wäre, dieser Gefahr wirksam entgegenzutreten. Jedoch wird der Lagerhalter nicht deshalb ersatzpflichtig, weil er es unterlassen hat, von dem ihm nach Paragraph 422, Absatz 2, HGB zustehenden Recht Gebrauch zu machen, die Rücknahme des Gutes vor Ablauf der Lagerzeit zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0062432
Dokumentnummer
JJR_19510124_OGH0002_0010OB00017_5100000_001