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Rechtssatz RS0062432×

Rechtssatz RS0062432

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062432

Geschäftszahl

1Ob17/51

Entscheidungsdatum

24.01.1951

Rechtssatz

Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Hinterleger zu verständigen, wenn Umstände eintreten, durch welche die eingelagerten Gegenstände einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als bisher, ohne daß der Lagerhalter in der Lage wäre, dieser Gefahr wirksam entgegenzutreten. Jedoch wird der Lagerhalter nicht deshalb ersatzpflichtig, weil er es unterlassen hat, von dem ihm nach Paragraph 422, Absatz 2, HGB zustehenden Recht Gebrauch zu machen, die Rücknahme des Gutes vor Ablauf der Lagerzeit zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/51
    Entscheidungstext OGH 24.01.1951 1 Ob 17/51
    Veröff: SZ 24/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0062432

Dokumentnummer

JJR_19510124_OGH0002_0010OB00017_5100000_001