Rechtssatz RS0062439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062439
Geschäftszahl
6Ob791/79; 6Ob524/81
Entscheidungsdatum
11.03.1981
Rechtssatz
Bei Kündigung von Handelsvertreterverträgen mit Verlängerungsklausel ist davon auszugehen, daß das Vertragsverhältnis für die jeweils laufenden Vertragsperioden bis zu den vertraglich festgelegten Endzeitpunkten bindend abgeschlossen und damit ein bestimmter Kündigungstermin festgelegt worden ist. Innerhalb der einzelnen Vertragsperioden kann daher nicht zu den im § 19 Abs 2 HVG angeführten sonstigen Kündigungsterminen gekündigt werden.Bei Kündigung von Handelsvertreterverträgen mit Verlängerungsklausel ist davon auszugehen, daß das Vertragsverhältnis für die jeweils laufenden Vertragsperioden bis zu den vertraglich festgelegten Endzeitpunkten bindend abgeschlossen und damit ein bestimmter Kündigungstermin festgelegt worden ist. Innerhalb der einzelnen Vertragsperioden kann daher nicht zu den im Paragraph 19, Absatz 2, HVG angeführten sonstigen Kündigungsterminen gekündigt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 791/79
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 6 Ob 791/79
Veröff: SZ 53/45
- 6 Ob 524/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 6 Ob 524/81
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 791/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062439
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0060OB00791_7900000_004