Rechtssatz RS0062442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062442
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Rechtssatz
Wenn der Dienstherr dem Handelsvertreter allwöchentlich die Arbeitstage, den Beginn und das Ende der Wochenarbeitszeit, den Ort seiner Tätigkeit und die Zahl der durchzuführenden Veranstaltungen bindend vorschreibt, so können diese Merkmale nur dann als Zeichen persönlicher Abhängigkeit angesehen werden, wenn sie die Bestimmungsfreiheit des Vertreters nicht nur beschränken sondern ausschalten. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse außer Betracht.
VwGH vom 18.05.1966, Z 1333 und 1334/65 (mit Anmerkung von Migsch); Veröff: ZAS 1967,83VwGH vom 18.05.1966, Ziffer 1333 und 1334 /, 65 (mit Anmerkung von Migsch); Veröff: ZAS 1967,83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062442
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_014OBA00044_8700000_001