Rechtssatz RS0062445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062445
Entscheidungsdatum
21.05.1980
Rechtssatz
Die Spediteurübernahmsbescheinigung gehört nicht zu den kaufmännischen Orderpapieren, die an Order ausgestellt und durch Indossament übertragen werden können (§§ 363 ff HGB) mit der Folge, daß der Besitzer des Papiers, soweit er als Eigentümer der Urkunde berechtigt ist auch als Inhaber des verbrieften Rechtes legitimiert ist.Die Spediteurübernahmsbescheinigung gehört nicht zu den kaufmännischen Orderpapieren, die an Order ausgestellt und durch Indossament übertragen werden können (Paragraphen 363, ff HGB) mit der Folge, daß der Besitzer des Papiers, soweit er als Eigentümer der Urkunde berechtigt ist auch als Inhaber des verbrieften Rechtes legitimiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062445
Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0030OB00532_8000000_003