Rechtssatz RS0062452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062452
Entscheidungsdatum
09.11.2016
Rechtssatz
Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes etwa vor Witterungseinflüssen, Verderb, Diebstahl etc zu treffen. Daneben können sich aus dem Frachtvertrag Nebenpflichten ergeben, so zum Beispiel Schutzpflichten für das Gut wie Kühlung, Belüftung, Bewachung und dergleichen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 687/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 687/90
Veröff: SZ 64/9 = WBl 1991,207
- 9 Ob 133/04f
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 133/04f
nur: Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes zu treffen. (T1); Beisatz: Hier: § 26 BinnSchiffG. (T2); Veröff: SZ 2005/51
- 6 Ob 257/07y
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 257/07y
Auch; Beisatz: Die Anforderungen, die an die Organisation des Transports von Gütern gestellt werden, sind dabei naturgemäß stark auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen. Maßgeblich für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten ist jedenfalls die Schadensgeneigtheit des Transportguts. Diese lässt sich wiederum etwa durch deren Wert bzw den Ort des Transports bestimmen. (T3); Veröff: SZ 2008/13
- 7 Ob 126/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Jeder Frachtführer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht, die ihm gebietet, die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transports zu gewährleisten, die Verpflichtung zum Schutz des fremden Eigentums vor jeder Beschädigung während der Beförderung. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls immer dann, wenn er (oder seine Beförderungsgehilfen) vor Beginn oder während der Beförderung Schadensquellen (sei es Lade- aber auch Verpackungsfehler des Absenders) feststellt, oder solche offenkundig sind, für deren Beseitigung Sorge tragen oder weitere Weisungen einholen muss. (T4)
- 7 Ob 104/11m
Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 104/11m
Auch
- 7 Ob 108/12a
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 108/12a
nur T1
- 7 Ob 159/16g
Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 159/16g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062452
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19910131_OGH0002_0070OB00687_9000000_004