Rechtssatz RS0062454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062454
Geschäftszahl
6Ob524/81; 9ObA36/15g
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Rechtssatz
§ 24 Abs 1 HVG normiert in seinem zweiten Satz ausdrücklich - für beide Teile - das wahlweise Recht auf Vertragserfüllung (vgl zB JBl 1956,23). Diese Regelung schließt es nun eindeutig aus, auch der einseitigen Erklärung vorzeitiger Vertragslösung die Wirkung einer Aufhebung des Vertragsverhältnisses zum erklärten Zeitpunkt zuzubilligen.Paragraph 24, Absatz eins, HVG normiert in seinem zweiten Satz ausdrücklich - für beide Teile - das wahlweise Recht auf Vertragserfüllung vergleiche zB JBl 1956,23). Diese Regelung schließt es nun eindeutig aus, auch der einseitigen Erklärung vorzeitiger Vertragslösung die Wirkung einer Aufhebung des Vertragsverhältnisses zum erklärten Zeitpunkt zuzubilligen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 524/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 6 Ob 524/81
Veröff: HS 12648 (dort unrichtig mit 6 Ob 525/81 zitiert)
- 9 ObA 36/15g
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 36/15g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062454
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_005