Rechtssatz RS0062455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062455
Geschäftszahl
5Ob553/79; 1Ob609/85
Entscheidungsdatum
27.11.1985
Rechtssatz
Die Tätigkeit des berufsmäßigen Immobilienmaklers umfaßt mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung des Geschäftsherrn die Nachweisung der Vertragsgelegenheit, die Zuführung des Vertragsinteressenten und auch die Einleitung und Förderung der Gespräche mit den späteren Vertragskontrahenten. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft den Makler keine Erkundigungspflicht bzw Tätigkeitspflicht zur Erlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen im Zusammenhang mit der Eignung der vermittelten Liegenschaft für den vorgesehenen Zweck, insbesondere wenn aus dem faktischen Zustand derselben das Erfordernis behördlicher (Betriebsanlagengenehmigungen) Genehmigungen offenkundig ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 553/79
Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 553/79
- 1 Ob 609/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 609/85
nur: Die Tätigkeit des berufsmäßigen Immobilienmaklers umfaßt mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung des Geschäftsherrn die Nachweisung der Vertragsgelegenheit, die Zuführung des Vertragsinteressenten und auch die Einleitung und Förderung der Gespräche mit den späteren Vertragskontrahenten. (T1) Veröff: HS XVI/XVII/8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062455
Dokumentnummer
JJR_19790522_OGH0002_0050OB00553_7900000_002