Rechtssatz RS0062465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062465
Geschäftszahl
8Ob555/78; 1Ob593/85; 3Ob166/09x
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Schadenersatzansprüche des Handelsvertreters bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses kommen nur für den Zeitraum in Betracht, der zwischen dieser vorzeitigen Lösung und dem Zeitpunkt liegt, in dem das Vertragsverhältnis rite durch Kündigung im Sinne des § 19 Abs 2 HVG beendet werden konnte, wenn dieses auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.Schadenersatzansprüche des Handelsvertreters bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses kommen nur für den Zeitraum in Betracht, der zwischen dieser vorzeitigen Lösung und dem Zeitpunkt liegt, in dem das Vertragsverhältnis rite durch Kündigung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, HVG beendet werden konnte, wenn dieses auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 555/78
Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 555/78
- 1 Ob 593/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 593/85
- 3 Ob 166/09x
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 166/09x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062465
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00555_7800000_002