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Rechtssatz RS0062483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062483

Geschäftszahl

5Ob255/71; 7Ob536/76; 1Ob693/84

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Norm

HVG §3

Rechtssatz

Das Gesetz vermutet keine Abschlußvollmacht des Handelsvertreters, es verlangt im Gegenteil eine - für den Dritten (den Kunden) erkennbare - Abschlußermächtigung. Der Dritte hat daher zunächst grundsätzlich davon auszugehen, daß der Vertreter keine Abschlußvollmacht besitzt, sondern nur vermittlungsberechtigt ist; schon beim geringsten Zweifel an der Abschlußberechtigung muß er vom Vertreter den Nachweis des Umfanges seiner Vollmacht verlangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 255/71
    Entscheidungstext OGH 01.12.1971 5 Ob 255/71
    Veröff: ImmZ 1972,362
  • 7 Ob 536/76
    Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 536/76
    nur: Das Gesetz vermutet keine Abschlußvollmacht des Handelsvertreters, es verlangt im Gegenteil eine - für den Dritten (den Kunden) erkennbare - Abschlußermächtigung. (T1)
  • 1 Ob 693/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 693/84
    nur: Das Gesetz vermutet keine Abschlußvollmacht des Handelsvertreters, es verlangt im Gegenteil eine - für den Dritten (den Kunden) erkennbare - Abschlußermächtigung. Der Dritte hat daher zunächst grundsätzlich davon auszugehen, daß der Vertreter keine Abschlußvollmacht besitzt, sondern nur vermittlungsberechtigt ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062483

Dokumentnummer

JJR_19711201_OGH0002_0050OB00255_7100000_001