Rechtssatz RS0062483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062483
Geschäftszahl
5Ob255/71; 7Ob536/76; 1Ob693/84
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Rechtssatz
Das Gesetz vermutet keine Abschlußvollmacht des Handelsvertreters, es verlangt im Gegenteil eine - für den Dritten (den Kunden) erkennbare - Abschlußermächtigung. Der Dritte hat daher zunächst grundsätzlich davon auszugehen, daß der Vertreter keine Abschlußvollmacht besitzt, sondern nur vermittlungsberechtigt ist; schon beim geringsten Zweifel an der Abschlußberechtigung muß er vom Vertreter den Nachweis des Umfanges seiner Vollmacht verlangen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 255/71
Entscheidungstext OGH 01.12.1971 5 Ob 255/71
Veröff: ImmZ 1972,362
- 7 Ob 536/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 536/76
nur: Das Gesetz vermutet keine Abschlußvollmacht des Handelsvertreters, es verlangt im Gegenteil eine - für den Dritten (den Kunden) erkennbare - Abschlußermächtigung. (T1)
- 1 Ob 693/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 693/84
nur: Das Gesetz vermutet keine Abschlußvollmacht des Handelsvertreters, es verlangt im Gegenteil eine - für den Dritten (den Kunden) erkennbare - Abschlußermächtigung. Der Dritte hat daher zunächst grundsätzlich davon auszugehen, daß der Vertreter keine Abschlußvollmacht besitzt, sondern nur vermittlungsberechtigt ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062483
Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0050OB00255_7100000_001