Rechtssatz RS0062501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062501
Entscheidungsdatum
02.04.1992
Rechtssatz
Dem Handelsvertreter gebührt eine Entschädigung nach § 25 HVG dann nicht, wenn er durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses, von der Möglichkeit keine neuen Kunden werben zu können abgesehen, keine Nachteile erleidet.Dem Handelsvertreter gebührt eine Entschädigung nach Paragraph 25, HVG dann nicht, wenn er durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses, von der Möglichkeit keine neuen Kunden werben zu können abgesehen, keine Nachteile erleidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062501
Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0070OB00529_9200000_001