Rechtssatz RS0062511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062511
Entscheidungsdatum
22.11.1990
Rechtssatz
Richtig ist, daß der Ausgleichsanspruch nach § 25 HVG nur einem selbständigen Handelsvertreter, nicht aber einem angestellten Provisionsvertreter zusteht. Denn die Ansprüche bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind im AngG in Gestalt der Abfertigung besonders geregelt.Richtig ist, daß der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 25, HVG nur einem selbständigen Handelsvertreter, nicht aber einem angestellten Provisionsvertreter zusteht. Denn die Ansprüche bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind im AngG in Gestalt der Abfertigung besonders geregelt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/90
Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
Veröff: VersRdSch 1991,385 = RdW 1991,174 = VersR 1992,214
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062511
Dokumentnummer
JJR_19901122_OGH0002_0070OB00026_9000000_004