Rechtssatz RS0062518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062518
Geschäftszahl
5Ob675/80 (5Ob676/80)
Entscheidungsdatum
16.09.1980
Rechtssatz
Es ist Sache des Käufers, die Empfangnahme der Ware und deren Untersuchung einer dazu befähigten und ermächtigten Person zu übertragen. Der Käufer kann sich in Ansehung der Untersuchungsobliegenheit nicht etwa damit entschuldigen, daß die Ware an entfernte Baustellen zu liefern und dort eine unverzügliche Untersuchung und Beanstandung nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062518
Dokumentnummer
JJR_19800916_OGH0002_0050OB00675_8000000_003