Rechtssatz RS0062536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062536
Entscheidungsdatum
12.01.1982
Rechtssatz
Wird das Verkaufsgeschäft infolge Zahlungsschwierigkeiten des Dritten rückgängig gemacht, so ist eine von diesem geleistete Vergütung der dem Geschäftsherrn durch die Nichtzuhaltung des Kaufvertrages entgangenen Zinsen und der sonst entstandenen Schäden keine Zahlung im Sinne des § 6 Abs 2 Satz 2 HVG.Wird das Verkaufsgeschäft infolge Zahlungsschwierigkeiten des Dritten rückgängig gemacht, so ist eine von diesem geleistete Vergütung der dem Geschäftsherrn durch die Nichtzuhaltung des Kaufvertrages entgangenen Zinsen und der sonst entstandenen Schäden keine Zahlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 HVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062536
Dokumentnummer
JJR_19820112_OGH0002_0050OB00765_8100000_001