Rechtssatz RS0062576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062576
Entscheidungsdatum
13.01.1981
Rechtssatz
Nimmt der Verkäufer einen wirksamen Selbsthilfeverkauf im Sinne des § 373 Abs 2 HGB vor, dann wird er dadurch von seiner Lieferpflicht befreit; er handelt dabei in Erfüllung des Kaufvertrages als Beauftragter des Käufers für dessen Rechnung.Nimmt der Verkäufer einen wirksamen Selbsthilfeverkauf im Sinne des Paragraph 373, Absatz 2, HGB vor, dann wird er dadurch von seiner Lieferpflicht befreit; er handelt dabei in Erfüllung des Kaufvertrages als Beauftragter des Käufers für dessen Rechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062576
Dokumentnummer
JJR_19810113_OGH0002_0050OB00778_8000000_003