Rechtssatz RS0062582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062582
Geschäftszahl
8Ob212/72; 3Ob148/75; 4Ob220/01h
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Bei der Vermittlung eines Darlehens ist zwischen der Beschaffung und Annahme der Promesse - also der Willenseinigung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer - einerseits und der Auszahlung der Darlehensvaluta anderseits zu unterscheiden; das provisionspflichtige Geschäft ist mit der Willenseinigung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer abgeschlossen (HS 2374 ErgBd Nr 148), hat aber zur Voraussetzung, daß ein bestimmter Darlehensgeber sich dem Darlehensnehmer gegenüber in verbindlicher Weise bereiterklärt (SZ 37/13), ihm zu den vorgeschlagenen Bedingungen das angestrebte Darlehen zu gewähren. Das bloße Vorhandensein des Kapitals für die Kreditgewährung und die Anzeige des Mäklers von dessen Deponierung vermag eine derartige Zusage nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 212/72
Entscheidungstext OGH 14.11.1972 8 Ob 212/72
Veröff: ImmZ 1972,364
- 3 Ob 148/75
Entscheidungstext OGH 16.09.1975 3 Ob 148/75
Veröff: ImmZ 1976,195 = HS 9800/10
- 4 Ob 220/01h
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 220/01h
nur: Bei der Vermittlung eines Darlehens ist das provisionspflichtige Geschäft mit der Willenseinigung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer abgeschlossen (HS 2374 ErgBd Nr 148), hat aber zur Voraussetzung, daß ein bestimmter Darlehensgeber sich dem Darlehensnehmer gegenüber in verbindlicher Weise bereiterklärt (SZ 37/13), ihm zu den vorgeschlagenen Bedingungen das angestrebte Darlehen zu gewähren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062582
Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0080OB00212_7200000_001