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Rechtssatz RS0062582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062582

Geschäftszahl

8Ob212/72; 3Ob148/75; 4Ob220/01h

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Norm

HVG §6 IG

Rechtssatz

Bei der Vermittlung eines Darlehens ist zwischen der Beschaffung und Annahme der Promesse - also der Willenseinigung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer - einerseits und der Auszahlung der Darlehensvaluta anderseits zu unterscheiden; das provisionspflichtige Geschäft ist mit der Willenseinigung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer abgeschlossen (HS 2374 ErgBd Nr 148), hat aber zur Voraussetzung, daß ein bestimmter Darlehensgeber sich dem Darlehensnehmer gegenüber in verbindlicher Weise bereiterklärt (SZ 37/13), ihm zu den vorgeschlagenen Bedingungen das angestrebte Darlehen zu gewähren. Das bloße Vorhandensein des Kapitals für die Kreditgewährung und die Anzeige des Mäklers von dessen Deponierung vermag eine derartige Zusage nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 212/72
    Entscheidungstext OGH 14.11.1972 8 Ob 212/72
    Veröff: ImmZ 1972,364
  • 3 Ob 148/75
    Entscheidungstext OGH 16.09.1975 3 Ob 148/75
    Veröff: ImmZ 1976,195 = HS 9800/10
  • 4 Ob 220/01h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 220/01h
    nur: Bei der Vermittlung eines Darlehens ist das provisionspflichtige Geschäft mit der Willenseinigung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer abgeschlossen (HS 2374 ErgBd Nr 148), hat aber zur Voraussetzung, daß ein bestimmter Darlehensgeber sich dem Darlehensnehmer gegenüber in verbindlicher Weise bereiterklärt (SZ 37/13), ihm zu den vorgeschlagenen Bedingungen das angestrebte Darlehen zu gewähren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062582

Dokumentnummer

JJR_19721114_OGH0002_0080OB00212_7200000_001