Rechtssatz RS0062587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062587
Geschäftszahl
5Ob76/63; 4Ob2336/96z; 1Ob292/01z
Entscheidungsdatum
22.03.2002
Rechtssatz
Der Spediteur, der mit einem Frachtführer einen Frachtvertrag als Ausführungsgeschäft des von ihm mit seinem Auftraggeber zustande gekommenen Speditionsvertrages geschlossen hat, kann vom Frachtführer, sobald die Voraussetzungen aus dem Frachtrecht hiefür vorliegen, nicht nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, der ihm selbst dadurch entstanden ist, daß er seinem Auftraggeber verantwortlich ist, wenn der Frachtführer einen Schaden am Frachtgut verursacht hat. Er ist als Interessenvertreter des Auftraggebers auch befugt, dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 76/63
Entscheidungstext OGH 28.02.1963 5 Ob 76/63
Veröff: EvBl 1963/273 S 393
- 4 Ob 2336/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
nur: Er ist als Interessenvertreter des Auftraggebers auch befugt, dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen. (T1); Beisatz: Auch der Hauptfrachtführer ist zur Drittschadensliquidation berechtigt. (T2) Veröff: SZ 69/266
- 1 Ob 292/01z
Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 292/01z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0062587
Dokumentnummer
JJR_19630228_OGH0002_0050OB00076_6300000_001