Rechtssatz RS0062616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062616
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Eine Beteiligung mehrerer Makler bei der Vermittlung eines Rechtsgeschäftes kann in verschiedener Weise erfolgen. Erteilt der Auftraggeber mehreren Maklern unabhängig voneinander Aufträge für denselben Gegenstand, so sind die Rechtsbeziehungen jedes Maklers zum Auftraggeber selbständig. Wenn der Auftraggeber hingegen mehreren Maklern gemeinsam einen Auftrag erteilt, spricht man von Mitmaklern. Untermakler ist ein Makler, der auf Grund eines Vertrages mit dem Hauptmakler zu dessen Unterstützung gegen Beteiligung am Maklerlohn tätig wird. Der Untermakler steht mit dem Auftraggeber des Hauptmaklers in der Regel in keinem Rechtsverhältnis; er ist nur der "verlängerte Arm" des Hauptmaklers. Die Beteiligung mehrerer Makler ist schließlich auch in der Form eines Gemeinschaftsgeschäfts möglich, nämlich wenn mehrere Makler auf entgegengesetzter Auftraggeberseite tätig werden bzw wenn ein Makler, der einen Auftrag hat, hievon einem anderen Makler mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 634/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 634/84
- 1 Ob 700/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 700/86
nur: Die Beteiligung mehrerer Makler ist auch in der Form eines Gemeinschaftsgeschäfts möglich, nämlich wenn mehrere Makler auf entgegengesetzter Auftraggeberseite tätig werden bzw wenn ein Makler, der einen Auftrag hat, hievon einem anderen Makler mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen. (T1)
- 7 Ob 148/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 148/12h
Auch
- 7 Ob 63/18t
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 63/18t
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062616
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00634_8400000_001