Rechtssatz RS0062618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062618
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Aus dem durch die Nov BGBl 1960/153 neugeschaffenen § 25 Abs 3 HVG, wonach sich nach dreijähriger Vertragsdauer das im Abs 2 vorgesehene Höchstausmaß der Entschädigung für jedes weitere Jahr und 1/12 der Jahresprovision verringert (durch die Nov BGBl 1978/305 wurde dann der Höchstbetrag der Entschädigung nach zwölfjähriger oder längerer Dauer mit 3/12 der Jahresprovision festgesetzt), ist die Vorstellung des Gesetzgebers abzuleiten, daß der Haupterfolg der Tätigkeit des Handelsvertreters erst nach etwa drei Jahren eintritt.Aus dem durch die Nov BGBl 1960/153 neugeschaffenen Paragraph 25, Absatz 3, HVG, wonach sich nach dreijähriger Vertragsdauer das im Absatz 2, vorgesehene Höchstausmaß der Entschädigung für jedes weitere Jahr und 1/12 der Jahresprovision verringert (durch die Nov BGBl 1978/305 wurde dann der Höchstbetrag der Entschädigung nach zwölfjähriger oder längerer Dauer mit 3/12 der Jahresprovision festgesetzt), ist die Vorstellung des Gesetzgebers abzuleiten, daß der Haupterfolg der Tätigkeit des Handelsvertreters erst nach etwa drei Jahren eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062618
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00125_8400000_001