Rechtssatz RS0062622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062622
Geschäftszahl
5Ob242/71; 4Ob125/84; 8ObS183/99s; 8ObS182/99v
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Norm
HVG §25
IESG idF vor IESGNov 1997 §2 Z3
Rechtssatz
Von einem "Fortbestehen" von Vorteilen für den Geschäftsherrn im Sinne des § 25 HVG kann im Fall eines Konkurses des Geschäftsherrn, der zur sofortigen Versilberung des Unternehmens führt, oder im Fall eines ebensolchen Ausgleichs keine Rede sein.Von einem "Fortbestehen" von Vorteilen für den Geschäftsherrn im Sinne des Paragraph 25, HVG kann im Fall eines Konkurses des Geschäftsherrn, der zur sofortigen Versilberung des Unternehmens führt, oder im Fall eines ebensolchen Ausgleichs keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 242/71
Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 242/71
Veröff: HS 8572
- 4 Ob 125/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 125/84
Beisatz: Dies kann aber nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen der Geschäftsherr es seinerseits unterläßt, die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsbeziehungen auszunützen. (T1) Veröff: Arb 10431 = HS XIV/XV/31
- 8 ObS 183/99s
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObS 183/99s
Vgl aber; Beisatz: Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 schließt die Konkurseröffnung nicht schlechthin aus, daß der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könnten. (T2); Veröff: SZ 72/138
- 8 ObS 182/99v
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObS 182/99v
Vgl aber; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062622
Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0050OB00242_7100000_001