Rechtssatz RS0062627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062627
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung ist auch zu beachten, daß vor der durch einen Initiativantrag zustandegekommene Nov BGBl 1978/305 Voraussetzung für einen Anspruch nach § 25 HVG war, daß das Vertragsverhältnis vor Ablauf von fünfzehn Jahren gelöst wurde. Diese Frist ist nunmehr weggefallen. Den Materialien (947 der BlgNr XIV GP) ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber nunmehr ohne zeitliche Voraussetzungen einen Anspruch des Handelsvertreters schaffen wollte.Hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung ist auch zu beachten, daß vor der durch einen Initiativantrag zustandegekommene Nov BGBl 1978/305 Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 25, HVG war, daß das Vertragsverhältnis vor Ablauf von fünfzehn Jahren gelöst wurde. Diese Frist ist nunmehr weggefallen. Den Materialien (947 der BlgNr römisch vierzehn Gesetzgebungsperiode ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber nunmehr ohne zeitliche Voraussetzungen einen Anspruch des Handelsvertreters schaffen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062627
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00125_8400000_002