Rechtssatz RS0062632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062632
Entscheidungsdatum
07.02.1983
Norm
HVG §6 IBa
HVG §29 IId
HVG §29 IIg1
ImmMV §8
Rechtssatz
Besteht eine Vereinbarung dahin, daß eine verbindliche Provisionszusage von der Entscheidung des "Stammhauses" abhängig sei, genügt Verdienstlichkeit des Immobilienmaklers für das Zustandekommen eines Kaufvertrages zum Erwerb des Provisionsanspruches nicht; bis zur Erteilung der Zusage ist vielmehr der Auftraggeber zur Erteilung des Auftrages nur unter der Bedingung bereit, daß ihn die Pflicht zur Bezahlung einer Provision nicht trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062632
Dokumentnummer
JJR_19830207_OGH0002_0010OB00810_8200000_001