Rechtssatz RS0062633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062633
Entscheidungsdatum
02.04.1992
Rechtssatz
Die Worte "angemessene Entschädigung" in ihrem Zusammenhang sprechen dafür, daß durch die Leistung des Geschäftsherrn ein dem Handelsvertreter durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehender Nachteil abgegolten werden soll, weil aus der bereits zugeführten Kundschaft dem Geschäftsherrn noch weitere Vorteile erwachsen, Provisionsansprüche des Handelsvertreters dagegen daraus nicht mehr entstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062633
Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0070OB00529_9200000_002