Rechtssatz RS0062635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062635
Entscheidungsdatum
27.01.1987
Rechtssatz
Es ist denkbar Ersatzansprüche nach § 25 HVG nicht nur aus der (einseitigen) gänzlichen Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn, sondern auch aus einer einseitigen Beschränkung des Arbeitsgebietes (im Sinne einer "Teilkündigung") abzuleiten.Es ist denkbar Ersatzansprüche nach Paragraph 25, HVG nicht nur aus der (einseitigen) gänzlichen Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn, sondern auch aus einer einseitigen Beschränkung des Arbeitsgebietes (im Sinne einer "Teilkündigung") abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062635
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0140OB00226_8600000_001