Rechtssatz RS0062660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062660
Entscheidungsdatum
27.01.1987
Rechtssatz
Der Anspruch eines Handelsvertreters auf Beibehaltung des Gebietsschutzes für bestimmte Bereiche gehört nicht zu den unabdingbaren Ansprüchen nach § 28 HVG; er kann daher Gegenstand einer gültigen "Verschlechterungsvereinbarung" sein, wobei der normale wirtschaftliche Druck, der durch die Angst um den Arbeitsplatz entsteht, nicht ausreicht, um eine einvernehmliche Vertragsänderung für die Zukunft unzulässig zu machen.Der Anspruch eines Handelsvertreters auf Beibehaltung des Gebietsschutzes für bestimmte Bereiche gehört nicht zu den unabdingbaren Ansprüchen nach Paragraph 28, HVG; er kann daher Gegenstand einer gültigen "Verschlechterungsvereinbarung" sein, wobei der normale wirtschaftliche Druck, der durch die Angst um den Arbeitsplatz entsteht, nicht ausreicht, um eine einvernehmliche Vertragsänderung für die Zukunft unzulässig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062660
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0140OB00226_8600000_002