Rechtssatz RS0062663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062663
Entscheidungsdatum
09.02.1955
Rechtssatz
Wenn der Vermittler mit dem Zustandebringen eines besseren Vertrages beauftragt war und keinen besseren Vertrag zustandebrachte, so ist dies gleichzustellen als wäre er mit dem Zustandebringen irgendeines Vertrages beauftragt gewesen und hätte einen Vertrag überhaupt nicht zustandegebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0062663
Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0030OB00052_5500000_004