Rechtssatz RS0062674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062674
Entscheidungsdatum
07.10.1981
Norm
HVG §6 IG
HVG §29 IIc
HVG §29 IId
ImmMV §4
Rechtssatz
Durch die Vorschriften der §§ 4, 8 der V BGBl 1978/323 soll nur derjenige geschützt werden, der eine mit Mitteln der öffentlichen Wohnbauförderung errichtete Wohnung in welcher Rechtsform immer zur Benützung erhält. Der bereits Anwartschaftsberechtigte, der sein Anwartschaftsrecht zurücklegen will und sich eines Vermittlers bedient, um einen auch der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung als ursprünglichen Förderungsnehmer genehmen neuen Anwartschaftsberechtigten zu finden, gehört nicht zum Kreis jener Personen, die durch diese Bestimmungen geschützt werden sollen.Durch die Vorschriften der Paragraphen 4, 8, der römisch fünf BGBl 1978/323 soll nur derjenige geschützt werden, der eine mit Mitteln der öffentlichen Wohnbauförderung errichtete Wohnung in welcher Rechtsform immer zur Benützung erhält. Der bereits Anwartschaftsberechtigte, der sein Anwartschaftsrecht zurücklegen will und sich eines Vermittlers bedient, um einen auch der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung als ursprünglichen Förderungsnehmer genehmen neuen Anwartschaftsberechtigten zu finden, gehört nicht zum Kreis jener Personen, die durch diese Bestimmungen geschützt werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062674
Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0010OB00601_8100000_001