Rechtssatz RS0062681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062681
Entscheidungsdatum
27.04.1983
Norm
HVG §6 IC
HVG §6 IG
HVG §29 IIb. HVG §29 IIc
HVG §29 III
ImmMV §8 Abs2
ImmMV §8 Abs4
Rechtssatz
Streben Lebensgefährten voneinander unabhängig den Abschluß eines von ihnen gemeinsamen abzuschließenden Mietvertrages an und bedienen sie sich dabei zweier verschiedener Immobilienmakler, die in gleicher Weise tätig, so steht in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs 4 ImmMV nur jenem Immobilienmakler die Provision zu, dem die Priorität zukommt.Streben Lebensgefährten voneinander unabhängig den Abschluß eines von ihnen gemeinsamen abzuschließenden Mietvertrages an und bedienen sie sich dabei zweier verschiedener Immobilienmakler, die in gleicher Weise tätig, so steht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, ImmMV nur jenem Immobilienmakler die Provision zu, dem die Priorität zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062681
Dokumentnummer
JJR_19830427_OGH0002_0010OB00586_8300000_001