Rechtssatz RS0062683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062683
Entscheidungsdatum
15.02.1983
Rechtssatz
Die offene Mehrlieferung unterliegt nur insoweit der Anwendung der Vorschrift des § 378 HGB, als sie den durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Spielraum überschreitet; die Behauptungspflicht und Beweispflicht, die vertragliche Toleranzgrenze überschreitende, Mehrlieferungen seien im Sinne der Anordnung des § 378 2.Halbsatz HGB nicht genehmungsfähig, trifft den Käufer.Die offene Mehrlieferung unterliegt nur insoweit der Anwendung der Vorschrift des Paragraph 378, HGB, als sie den durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Spielraum überschreitet; die Behauptungspflicht und Beweispflicht, die vertragliche Toleranzgrenze überschreitende, Mehrlieferungen seien im Sinne der Anordnung des Paragraph 378, 2.Halbsatz HGB nicht genehmungsfähig, trifft den Käufer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062683
Dokumentnummer
JJR_19830215_OGH0002_0050OB00687_8200000_002