Rechtssatz RS0062701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062701
Geschäftszahl
1Ob755/82; 1Ob823/82
Entscheidungsdatum
12.01.1983
Rechtssatz
Ein Werklieferungsvertrag setzt voraus, daß das Werk an den Besteller zu übereignen ist. Unter diesen Vertragstyp fällt etwa auch die Herstellung eines Werbefilmes oder einer Werbetafel und die Übereignung an den Besteller; kein Werklieferungsvertrag liegt hingegen vor, wenn es sich um Gestattung und Anbringung einer Werbeeinschaltung auf einer Fremden Werbetafel handelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 755/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 755/82
- 1 Ob 823/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 823/82
nur: Ein Werklieferungsvertrag setzt voraus, daß das Werk an den Besteller zu übereignen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062701
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00755_8200000_001