Rechtssatz RS0062720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062720
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Rechtssatz
Sowohl bei Beiziehung eines Untermaklers als auch bei Begründung eines Gemeinschaftsverhältnisses unter mehreren Maklern, von denen jeder seinen Auftraggeber bringt, tritt der Auftraggeber zu dem beigezogenen dritten Makler in keine unmittelbare Rechtsbeziehung und wird daher auch dem dritten Makler gegenüber selbst dann nicht provisionspflichtig, wenn er zu ihm durch Übergabe von Unterlagen oder nähere Bekanntgabe von Bedingungen für das zu vermittelnde Geschäft in unmittelbaren Kontakt tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062720
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00634_8400000_002