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Rechtssatz RS0062720×

Rechtssatz RS0062720

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062720

Geschäftszahl

1Ob634/84

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Norm

HVG §29 IId

Rechtssatz

Sowohl bei Beiziehung eines Untermaklers als auch bei Begründung eines Gemeinschaftsverhältnisses unter mehreren Maklern, von denen jeder seinen Auftraggeber bringt, tritt der Auftraggeber zu dem beigezogenen dritten Makler in keine unmittelbare Rechtsbeziehung und wird daher auch dem dritten Makler gegenüber selbst dann nicht provisionspflichtig, wenn er zu ihm durch Übergabe von Unterlagen oder nähere Bekanntgabe von Bedingungen für das zu vermittelnde Geschäft in unmittelbaren Kontakt tritt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 634/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 634/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062720

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00634_8400000_002