Rechtssatz RS0062722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062722
Entscheidungsdatum
09.12.1975
Rechtssatz
Der Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers und dem Abschluß des vermittelten Geschäftes wird weder durch den Umstand, daß sich der Geschäftsherr nur deshalb zum Liegenschaftskauf entschloß, weil er gleichzeitig auch eine andere Liegenschaft erwerben konnte, noch durch Abgehen des Verkäufers von den geforderten Zahlungsmodalitäten, unterbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062722
Dokumentnummer
JJR_19751209_OGH0002_0030OB00226_7500000_002