Rechtssatz RS0062731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062731
Entscheidungsdatum
31.01.1991
Norm
HVG §29 IId
ImmMV allg
Rechtssatz
Ein Immobilienmakler verhält sich zwar gegenüber seinem Auftraggeber ua dann standeswidrig, wenn er einen Vermittlungsauftrag annimmt, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine den Inhalt des Auftrages wiedergebende schriftliche Auftragsbestätigung zu geben; ein Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift bringt aber nicht einen Provisionsanspruch zum Erlöschen; die bestätigende Urkunde hat vielmehr keine rechtsbegründende, sondern nur eine beweiserleichternde Aufgabe.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 702/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 702/89
Veröff: JBl 1991,727 = ecolex 1991,381
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062731
Dokumentnummer
JJR_19910131_OGH0002_0080OB00702_8900000_002